AGB für Auftragsarbeiten
1. Der Blick ist alleiniger Urheber des Auftrags-
produkts sowie aller Zwischenprodukte.
2. Die Schutzrechte verbleiben bei Der Blick.
3. Eine Vergütung für die Entwicklung gilt nicht
als Entgelt von Rechten. Zweck und Umfang
definieren die Vergütung.
4. Einwendungen gegen Neuheit/Eigenart des
Produkts sind unverzüglich zu erheben.
5. Verändert der Auftraggeber das Werk und
entstehen somit Rechte an diesem Produkt,
so gilt Der Blick als Miturheber.
6. Der Auftraggeber wird kein Verfahren auf
Löschung von Schutzrechten führen. Das
Nutzungsentgelt bleibt trotzdem bestehen. |
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AGB´s als .pdf zum downloaden |